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Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH

Impasse des Chênes 12  |  1784 Courtepin  |  i.V. Hansruedi Vonlanthen

Courtepin, Mai 2026

ANTRAG AUF EINSETZUNG EINER UNABHÄNGIGEN FACHKOMMISSION

zur Überprüfung der Sachverhaltsdarstellungen betreffend die Pferdezucht-Zuständigkeiten

Leiter Fachbereich Tierische Produkte und Tierzucht, BLW: Christian Stricker

Vorbemerkung: Die Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH richtet diesen Antrag weder gegen das BLW als Institution, noch gegen den Schweizerischen Haflinger Verband (SHV). Beide erfüllen ihre gesetzlichen Aufgaben. Es geht einzig darum, dass auch die Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH ihre gesetzlich vorgesehene Aufgabe erfüllen kann — die Vertretung der drei internationalen UZB-führenden Organisationen in der Schweiz. Dies wird derzeit durch falsche Sachverhaltsdarstellungen eines einzelnen Fachbereichsleiters verhindert.

 

I.  Das neue rechtliche Fundament: Pferdezuchtverordnung 2026

Das BLW selbst hat auf seiner Website eine fundamentale Neuerung angekündigt, die die Position der Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH vollständig bestätigt:

 

"Es wird eine klare Trennung zwischen Tierzucht und Pferdezucht eingeführt, um die Zuchtorganisationen zu unterstützen und die internationale Anbindung der Schweizer Pferdezucht zu sichern."

— Quelle: BLW Website, Ankündigung Pferdezuchtverordnung 2026

Dies ist genau das, was die Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH seit Jahren fordert und bereits umsetzt: die internationale Anbindung der Schweizer Haflinger-Pferdezucht durch die Vertretung der drei UZB-führenden Organisationen (HPT Tirol, A.N.A.C.R.HA.I. Südtirol, FN Deutschland). Die angekündigte Pferdezuchtverordnung 2026 bestätigt, dass der bisherige Ansatz des BLW — Pferdezucht unter der allgemeinen TZV zu behandeln — unzureichend war.

Was die Pferdezuchtverordnung 2026 bedeutet

        Die Pferdezucht wird gesetzgeberisch von der allgemeinen Tierzucht getrennt — eine längst überfällige Massnahme

        Die internationale Anbindung wird als explizites Ziel verankert — exakt was die Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH repräsentiert

        Die Zuchtorganisationen sollen unterstützt werden — nicht blockiert

        Konsequenz: Die Sachverhaltsdarstellungen von Christian Stricker widersprechen der eigenen angekündigten Strategie des BLW

 

II.  Ausgangslage: Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH handelt gesetzeskonform

Die Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH vertritt die drei international anerkannten Ursprungszuchtbuch (UZB) führenden Organisationen der Rasse Haflinger und wendet deren Zuchtprogramme in der Schweiz an. Diese Tätigkeit ist vollständig mit der geltenden Gesetzgebung vereinbar.

 

EU-Verordnung 2016/1012

        Art. 8 Abs. 3: Das HPT-Zuchtprogramm erfüllt alle Anforderungen — bestätigt durch Gutachten des Tiroler Tierzuchtrates vom 13.10.2020

        Das HPT ist seit 08.01.2015 für alle EU-Mitgliedstaaten zuständig (Bescheid Tiroler Tierzuchtbehörde)

        Die Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH wendet dieses rechtsgültige Zuchtprogramm in der Schweiz an

Tierzuchtverordnung Schweiz (TZV, AS 2025 723)

        Art. 6 Abs. 3 TZV: UELN-Lebensnummer-System — wird für jede UZB-führende Organisation in angepasster Form von der Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH verwendet

        Art. 5 TZV: Besondere Rechte und Pflichten für Organisationen, die das Ursprungs-Herdebuch einer Equidenrasse führen — die Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH vertritt genau diese

        Art. 17 TZV: Schweizerische und EU-Zuchtorganisationen können ihr geografisches Gebiet gegenseitig ausdehnen

Tierzucht-Organisationsverordnung (TierZOV)

        Die vom Bundesrat geforderte Fachkompetenz ist bei der Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH vorhanden

        Diese Anforderungen werden von Christian Stricker ignoriert — absichtlich unbeachtet gelassen

III.  Die widerlegbaren Behauptungen von Christian Stricker

Die folgenden Sachverhaltsdarstellungen von Herrn Stricker widersprechen der geltenden Gesetzgebung und — wie die Pferdezuchtverordnung 2026 zeigt — auch der eigenen Strategie des BLW:

 

Behauptung Stricker

Gesetzliche Realität + Anwendung Zuchtprogramme + PferdeZV 2026

"Eine Dachorganisation kann vom BLW nicht genehmigt werden — das BLW kennt diesen Begriff nicht" (Behauptung Stricker)

Die Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH ist eine Dachorganisation — sie führt kein Zuchtbuch und betreibt keine Zucht. Sie koordiniert und vertritt die drei Ursprungszuchtbuch führenden Organisationen der Rasse Haflinger (HPT, A.N.A.C.R.HA.I., FN) in der Schweiz. Diese Funktion ist gesetzlich vorgesehen und entspricht der von der PferdeZV 2026 angestrebten internationalen Anbindung. Das BLW ist verpflichtet, diese Funktion anzuerkennen.

"Eine neue Pferderasse ist ab 1949 nicht mehr möglich"

Eine neue Pferderasse kann mit den entsprechenden Unterlagen und Vorschriften ohne weiteres neu beantragt werden. Die Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH beantragt eine neue Rasse — diese Behauptung von Christian Stricker ist sachlich falsch und zeigt den Mangel an Fachkompetenz nach TierZOV.

"Ausländische Zuchtprogramme in der Schweiz nicht relevant"

Art. 17 TZV erlaubt EU-Zuchtorganisationen ausdrücklich, ihr Gebiet auf die Schweiz auszudehnen. Nach den Statuten der Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH ist ihre Tätigkeit auch nach EU transversierbar. Die PferdeZV 2026 verankert die internationale Anbindung als explizites Ziel.

"UELN-Zuordnung zu den Sektionen nicht möglich"

Art. 6 Abs. 3 TZV schreibt UELN explizit vor. Die Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH verfügt über ein eigenes alphanumerisches UELN und verwendet es für alle drei UZB-Organisationen.

"Offene und geschlossene Herdbuchaufnahme nicht vorgesehen"

Art. 6 Abs. 4 TZV: getrennte Abteilungen für reinrassige Tiere, Kreuzungen und Tiere unbekannter Abstammung sind gesetzlich vorgeschrieben. Das HPT-Zuchtprogramm sieht dies ausdrücklich vor.

 

IV.  Formeller Antrag: Einsetzung einer Fachkommission

Die Fachkommission soll keine Schiedsinstanz zwischen Parteien sein. Sie soll einzig und allein feststellen, ob die Sachverhaltsdarstellungen von Christian Stricker der geltenden Gesetzgebung entsprechen — und ob die Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH ihre gesetzlich vorgesehene Arbeit verrichten darf.

Mandat

1.     Verifikation: Jede Behauptung Strickers anhand TZV, EU-VO 2016/1012, TierZOV und der angekündigten PferdeZV 2026 auf Richtigkeit prüfen

2.     Gesetzeskonforme Haltung bestätigen: Die Tätigkeit der Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH Artikel für Artikel mit der Gesetzgebung abgleichen

3.     Kompetenzprüfung: Verfügen die Entscheide Strickers über die nach TierZOV geforderte Fachkompetenz für die Pferdezucht?

4.     Zukunftsklärung: Wie kann die Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH im Rahmen der angekündigten PferdeZV 2026 ihre Aufgabe wahrnehmen?

Zusammensetzung

        Verwaltungsrechtler (unabhängig, kein BLW-Mandat)

        Fachexperte EU-Tierzuchtrecht (EU-VO 2016/1012) und Pferdezucht

        Vertreter der UZB-führenden Organisationen (HPT, A.N.A.C.R.HA.I., FN)

        Vertreter der betroffenen Schweizer Züchter

        Ausdrücklich NICHT: Personen aus dem BLW-Fachbereich Tierzucht oder dessen Umfeld (Interessenkonflikt)

V.  Fazit

Jeder soll seine Arbeit machen können — das ist alles, was die Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH fordert.

 

Das BLW erfüllt seine gesetzlichen Aufgaben. Der SHV erfüllt seine gesetzlichen Aufgaben. Die Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH will ihre gesetzlich vorgesehene Aufgabe erfüllen — die Vertretung der drei UZB-führenden Organisationen und die internationale Anbindung der Schweizer Haflinger-Pferdezucht, so wie es die Pferdezuchtverordnung 2026 ausdrücklich vorsieht.

Die Fachkommission soll dies sachlich bestätigen. Nichts mehr, nichts weniger.

Haflinger-Pentagon Sàrl-GmbH  |  i.V. hansruedi vonlanthen  |  Mai 2026


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